Energiearmutsfonds
- Laufzeit ab 01.01.2023
- Einzelfallhilfen für Menschen mit einem Einkommen bis max. € 4000.- brutto pro Haushalt
- KEINE Empfänger staatlicher Leistungen (SGB2, SGB 12, Wohngeld)
- Die individuellen Beträge werden DIREKT an Ihren Energieversorger überwiesen
Ab 01.01.2023 können Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen (bis maximal 4.000 € brutto/ Monat), d.h. konkret insbesondere Rentnerinnen und Rentner, kinderreiche Familien, Alleinerziehende, geringfügig und/oder Teilzeitbeschäftigte einmalig Unterstützung bekommen, indem die Endabrechnung ihres Energieversorgers aus Mitteln dieses Fonds direkt an den Energieversorger überwiesen wird. Es werden keine Abschlagszahlungen übernommen.
Ausgenommen sind Bezieher von aufstockenden Leistungen (SGB II, SGB III plus ergänzend SGB II, SGB XII). Diese haben bereits die Möglichkeit, ihre Endabrechnungen über staatliche Leistungen gegenzufinanzieren.
